Deliktfördernde Ansichten und Einstellungen würden aus gutachterlicher Sicht in seiner Legitimation von Rache gesehen (S. 67 f.). Demnach lässt sich die frühere bundesgerichtliche Würdigung der Aggravation und auch diejenige der Vorinstanz durchaus mit dem zwischenzeitlich vorliegenden Gutachten vereinbaren. Unbehelflich ist es ferner, wenn der Beschwerdeführer das Risiko mit Hinweis auf den Umstand, dass die Privatklägerin seine Streitkontrahentin sei, zu relativieren versucht.