Das forensisch-psychiatrische Gutachten vermag an der Bedeutung, welche die beschriebene Intensivierung der deliktischen Tätigkeit für die strafprozessuale Beurteilung der Wiederholungsgefahr hat, deshalb nichts zu ändern. Insbesondere wird dieser "erbittert ausgetragene, fortwährende Beziehungskonflikt" auch im Gutachten als Ursache für frühere strafbare Handlungen des Beschwerdeführers mit entsprechenden Verurteilungen wegen Tätlichkeiten, Freiheitsberaubung und Unterlassung von Unterhaltszahlungen und damit als Risikofaktor erwähnt.