Diese Einschätzung verdient Zustimmung. Die definitive Risikoeinschätzung der Gutachterin lautet weitgehend gleich wie jene in ihrer Vorabstellungnahme, die dem Urteil 7B_1022/2023 vom 11. Januar 2024 zugrunde lag (vgl. die dortige E. 4.6.2). Das forensisch-psychiatrische Gutachten vermag an der Bedeutung, welche die beschriebene Intensivierung der deliktischen Tätigkeit für die strafprozessuale Beurteilung der Wiederholungsgefahr hat, deshalb nichts zu ändern.