" In ihrem aktuellen Entscheid erwägt die Vorinstanz, mit dem Zwangsmassnahmengericht sei vor diesem Hintergrund und aufgrund der derzeit bzw. kurzfristig gesehen immanenten, massiven Konfliktsituation bezüglich der Privatklägerin von einer ernsthaften und unmittelbaren Wahrscheinlichkeit für schwere Gewaltverbrechen bis hin zur Tötung auszugehen. Die im Gutachten beschriebene Rückfallgefahr schliesse eine ernsthafte und unmittelbare Gefahr nicht aus, da bei ernsthaft drohenden schweren Gewaltverbrechen keine sehr hohe Eintretenswahrscheinlichkeit verlangt werden könne. Diese Einschätzung verdient Zustimmung.