Sie schliesst daraus auch zu Recht auf eine nicht zu unterschätzende Unberechenbarkeit des Beschwerdeführers in Bezug auf die Privatklägerin." In ihrem aktuellen Entscheid erwägt die Vorinstanz, mit dem Zwangsmassnahmengericht sei vor diesem Hintergrund und aufgrund der derzeit bzw. kurzfristig gesehen immanenten, massiven Konfliktsituation bezüglich der Privatklägerin von einer ernsthaften und unmittelbaren Wahrscheinlichkeit für schwere Gewaltverbrechen bis hin zur Tötung auszugehen.