Es scheine zudem wahrscheinlicher, dass er selbst (impulsiv) gewalttätig werden könnte, als dass er (erneut) versuche, jemanden zu beauftragen. Das Risiko für zukünftige "Racheaktionen", wie z.B. die von ihm beabsichtigte "Kampagne", ein Cybermobbing oder ähnliches werde aus forensisch-psychiatrischer Sicht bei Fortbestehen des Konflikts für hoch gehalten, erst recht, wenn der Beschwerdeführer meine, dass er unentdeckt bleibe bzw. ihm nichts nachgewiesen werden könne (elektronische Akten, 191-E00200, S. 68 f.). 2.5.3. Nach Auffassung der Vorinstanz widerspricht die Anordnung von Sicherheitshaft der gutachterlichen Einschätzung nicht.