a StPO ist vorliegend - zumindest aus haftrechtlicher Sicht - unbestritten. Näher einzugehen ist auf das Prognoseelement nach lit. b der Bestimmung. 2.5.1. Einleitend erwägt die Vorinstanz, dem Beschwerdeführer werde mit der versuchten Anstiftung zu Mord ein Angriff auf das höchste Rechtsgut, das menschliche Leben, vorgeworfen. Dies offenbare ein grosses Gewaltpotential. Entsprechend seien geringere Anforderungen an die Rückfallgefahr zu stellen. Diese Einordnung ist entsprechend dem Grundsatz der "umgekehrten Proportionalität" nicht zu beanstanden und der nachfolgenden Prüfung zugrunde zu legen. 2.5.2. Im forensisch-psychiatrischen Gutachten von Dr. med. C.__