Das Gericht darf in Fachfragen jedoch nur aus triftigen Gründen von einer Expertise abweichen und muss Abweichungen begründen ( BGE 146 IV 114 E. 2.1; 142 IV 49 E. 2.1.3; je mit Hinweis). Im Haftprüfungsverfahren ist zudem, anders als beim Urteil in der Sache, keine umfassende Würdigung eines psychiatrischen Gutachtens vorzunehmen. Die Überprüfung durch das Haftgericht ist lediglich summarischer Natur (Urteile 7B_1022/2023 vom 11. Januar 2023 E. 4.3; 1B_8/2023 vom 26. Januar 2023 E. 3.2.2; je mit Hinweisen). 2.5. Das Vorliegen einer Anlasstat im Sinne von Art. 221 Abs. 1bis lit. a StPO ist vorliegend - zumindest aus haftrechtlicher Sicht - unbestritten.