Urteile 7B_858/2024 vom 30. August 2024 E. 4.2; 7B_583/2024 vom 25. Juni 2024 E. 3.2.4, zur Publikation bestimmt; je mit Hinweisen). Sowohl bei einfacher als auch qualifizierter Wiederholungsgefahr ging die bisherige Bundesgerichtspraxis von einer sogenannten "umgekehrten Proportionalität" zwischen Deliktsschwere und Eintretenswahrscheinlichkeit aus. Dies bedeutet: Je schwerer die drohenden Taten sind und je höher die Gefährdung der Sicherheit anderer ist, desto geringere Anforderungen sind an die Rückfallgefahr zu stellen ( BGE 143 IV 9 E. 2.9). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers gilt dies weiterhin.