Insbesondere weise er, der Beschwerdeführer, keine psychische Störung und auch sonst absolut keine Auffälligkeiten im Hinblick auf das Bestehen einer Wiederholungsgefahr auf. Die Risikofaktoren beschränkten sich auf den jahrelangen Konflikt mit der Privatklägerin und die daraus hervorgehenden Aspekte. Hinzu komme das Vorliegen zahlreicher Schutzfaktoren, welche die Vorinstanz in unhaltbarer und unbegründeter Weise relativiere. Bei dieser Sachlage sei das vorinstanzliche Abweichen von der gutachterlichen Erkenntnis bzw. dessen Uminterpretieren in eine ernsthafte und unmittelbare Wiederholungsgefahr nicht haltbar und verletze Art. 221 Abs. 1bis StPO. 2.2. Gemäss Art.