Der Sachverständigen seien alle massgeblichen und notwendigen Informationen zur Verfügung gestanden und sie habe diese, namentlich die von der Vorinstanz erwähnten Persönlichkeitsmerkmale, umfassend in ihr Gutachten miteinbezogen. Auch eine Betrachtung von weiteren infrage kommenden Schutz- und Risikofaktoren ausserhalb des von der Begutachtung erfassten Bereichs ergebe für die Schlussfolgerung der Gutachterin keine Änderung, zumal weitere Risikofaktoren nicht bestehen würden. Insbesondere weise er, der Beschwerdeführer, keine psychische Störung und auch sonst absolut keine Auffälligkeiten im Hinblick auf das Bestehen einer Wiederholungsgefahr auf.