221 Abs. 1bis StPO lasse sich damit nicht begründen. Gegenüber der Allgemeinheit bewege sich die Rückfallgefahr im Bereich der Durchschnittsbevölkerung und auch gegenüber der Privatklägerin könne sie lediglich um die geringst mögliche Stufe, nämlich "mittelgradig", erhöht sein. Es sei jedoch völlig normal, dass die Wahrscheinlichkeit einer Streiteskalation gegenüber der direkten Streitkontrahentin etwas höher sei als gegenüber einer beliebigen Drittperson. Entscheidend sei, dass auch diese Gefahr von der Sachverständigen lediglich als "mittelhoch" und nicht als "hoch" und schon gar nicht als "sehr hoch" eingeschätzt werde.