2. Umstritten ist das Vorliegen des besonderen Haftgrundes der qualifizierten Wiederholungsgefahr. 2.1.1. Der Beschwerdeführer argumentiert, gemäss dem zwischenzeitlich vorliegenden definitiven forensisch-psychiatrischen Gutachten von Dr. med. C.________ vom 18. März 2024 bestehe mittel- bis langfristig ein mittelgradiges Risiko für zukünftige erhebliche Gewalthandlungen. Gegenüber der Allgemeinheit sei dieses Risiko gering und gegenüber der Privatklägerin werde es als allerhöchstens mittelgradig konstatiert. Eine ernsthafte und unmittelbare Gefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1bis StPO lasse sich damit nicht begründen.