1. Gegen den angefochtenen kantonal letztinstanzlichen Entscheid (Art. 80 Abs. 1 BGG) betreffend die Anordnung von Sicherheitshaft steht die Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 BGG grundsätzlich offen. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und befindet sich soweit bekannt noch immer in Haft. Er ist deshalb nach Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 1 BGG zur Beschwerde legitimiert. Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen sind ebenfalls erfüllt, weshalb auf die Beschwerde - eine rechtsgenügliche Begründung vorbehalten - einzutreten ist.