C. Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________ vor Bundesgericht die Aufhebung des obergerichtlichen Entscheids. Er sei unverzüglich auf freien Fuss zu setzen. Eventualiter seien Ersatzmassnahmen wie die Aufnahme einer psychologischen/psychiatrischen Begleitung oder präventiver Zusammenarbeit, Electronic-Monitoring, ein Kontakt- und Rayonverbot, eine Pass- und Schriftensperre, eine Meldepflicht, eine Kaution oder ähnliches anzuordnen. Die Staatsanwaltschaft und die Vorinstanz verzichten auf Vernehmlassung. Erwägungen: