{"Signatur": "CH_BGer_007", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2024-10-03", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_007_7B-1009-2024_2024-10-03.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=5&from_date=03.10.2024&to_date=03.10.2024&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=45&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F03-10-2024-7B_1009-2024&number_of_ranks=45", "Checksum": "c33dc9e10c1f516b42328837f4957d4e"}, "Scrapedate": "2025-10-03", "Num": ["7B 1009/2024", "7B_1009/2024"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht II. 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Strafrechtliche Abteilung 03.10.2024 7B 1009/2024 (7B_1009/2024)\nRegeste:\nAnordnung Sicherheitshaft | Strafprozess\n\n\nBGE 150 IV 149 E. 3.5 ff.) und nicht ersichtlich sei, inwiefern der Beschwerdeführer innerhalb des Konflikts um Deeskalation bemüht sei. Mit seinen entsprechenden Vorbringen ist er somit nicht zu hören, zumal letzteres auch von der Gutachterin verneint und stattdessen von einem \"inadäquaten Konfliktstil\" gesprochen wird (forensisch-psychiatrisches Gutachten von 18. März 2024, S. 56). Darüber hinaus ist auch nachvollziehbar, wenn die Vorinstanz eine Relativierung der Schutzfaktoren darin erkennt, dass der Beschwerdeführer seine Arbeitsstelle inzwischen verloren hat. Selbst wenn er, wie behauptet, wieder eine neue Anstellung in Aussicht haben sollte, besteht diesbezüglich eine gewisse Unsicherheit, die berücksichtigt werden darf. Dass die Tragfähigkeit der Schutzfaktoren in Frage zu stellen ist, ergibt sich zu guter Letzt auch daraus, dass die Gefahr erneuter Straftaten laut Gutachterin nicht nur aufgrund der Persönlichkeitsmerkmale des Beschwerdeführers besteht, sondern auch aufgrund der gesamten Lebensumstände (forensisch-psychiatrisches Gutachten vom 18. März 2024 S. 71).\n2.5.6. Zusammengefasst lässt sich festhalten, dass sich die Aggressionen des Beschwerdeführers im Rahmen des ungelösten Beziehungskonflikts mit seiner Ex-Partnerin im Laufe der Zeit immer mehr intensivierten. Dies gipfelte im aktuell zu beurteilenden Vorwurf, ihre Tötung in Auftrag gegeben und für den Auftrag auch bezahlt zu haben. Dieser besorgniserregende Verlauf wird begleitet von verschiedenen Persönlichkeitsmerkmalen, die von der forensisch-psychiatrischen Expertin als Risikofaktoren eingestuft werden. Auch unter Berücksichtigung, dass der Beschwerdeführer davon abgesehen weitgehend in unauffälligen Verhältnissen lebt (mit gewissen Relativierungen im beruflichen Bereich), wird das Risiko erneuter Gewaltstraftaten gegenüber der Privatklägerin von ihr als bis zu mittelgradig eingestuft. Da die zu befürchtenden Gewalthandlungen mit Blick auf das bisherige mutmassliche Geschehen bis zur (versuchten) Tötung reichen, sind an deren Eintretenswahrscheinlichkeit verhältnismässig geringe Anforderungen zu stellen. Entsprechend ist das erhöhte Rückfallrisiko als untragbar hoch bzw. akut im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 221 Abs. 1bis lit. b StPO zu qualifizieren. Zu Recht bejaht die Vorinstanz die qualifizierte Wiederholungsgefahr.\n3.\nDer Beschwerdeführer negiert die Verhältnismässigkeit der Haft mit Hinweis auf mögliche Ersatzmassnahmen.\n3.1. Die angeordnete Haft muss verhältnismässig sein (vgl.\nArt. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 3 BV, Art. 197 Abs. 1 lit. c und d sowie\nArt. 212 Abs. 2 lit. c StPO). An Stelle der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft ordnet das zuständige Gericht Ersatzmassnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (\nArt. 237 Abs. 1 StPO).\nArt. 237 Abs. 2 StPO enthält dabei eine nicht abschliessende Aufzählung von möglichen Ersatzmassnahmen, wobei insbesondere das Kontakt- und Rayonverbot (lit. c und g) oder die Auflage, sich einer ärztlichen Behandlung oder Kontrolle zu unterziehen (lit. f) genannt werden. Gemäss\nArt. 237 Abs. 3 StPO kann das Gericht zur Überwachung solcher Ersatzmassnahmen den Einsatz technischer Geräte und deren feste Verbindung mit der zu überwachenden Person (Electronic Monitoring) anordnen.\n3.2. Die Vorinstanz erwägt, nebst dem Konflikt mit der Privatklägerin seien auch die Persönlichkeit und das Verhalten des Beschwerdeführers von Relevanz. Namentlich weise er gemäss Gutachten in Bezug auf seine Ex-Partnerin ein ungünstiges persönlichkeitsspezifisches Konfliktverhalten mit Legitimierung von regelwidrigem Verhalten auf. Dieses Konfliktverhalten lasse die Erwartung nicht zu, dass er sich an allfällige Ersatzmassnahmen halten werde. Auch seine narzisstischen Persönlichkeitszüge trügen nicht zur Deeskalation bei, sondern begünstigten impulsives und unberechenbares Verhalten gegenüber der Privatklägerin. Von einer solchen impulsiven Handlung hielten die denkbaren Ersatzmassnahmen den Beschwerdeführer nicht ab.\n3.3. Was dieser dagegen vorbringt, bleibt appellatorisch. Der Beschwerdeführer scheint grösstenteils seine Argumente aus dem kantonalen Beschwerdeverfahren zu wiederholen, indem er ausführt, die massgebliche Gefahr beschränke sich laut Gutachterin auf eine impulsive Tat im Rahmen des Konflikts mit der Privatklägerin. Dies setze einen ungewollten plötzlichen direkten Kontakt voraus. Ein solches Risiko lasse sich mit Ersatzmassnahmen einfach minimieren. Bei dieser Argumentation blendet er den Standpunkt der Vorinstanz aus, wonach auch aufgrund seiner Persönlichkeitsmerkmale Zweifel an der Einhaltung und damit auch an der Wirksamkeit von Ersatzmassnahmen bestehen. Insofern fehlt es an einer hinreichenden Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid, wie sie nach\nArt. 42 Abs. 2 BGG erforderlich wäre (vgl.\nBGE 148 IV 205 E. 2.6 mit Hinweisen). Selbst wenn in den Ausführungen des Beschwerdeführers eine taugliche Begründung zu erblicken wäre, ist der Vorinstanz dahingehend zuzustimmen, dass angesichts der Schwere der drohenden Delikte (schwere Körperverletzung oder Tötung) an die Prognose für die Einhaltung der Ersatzmassnahmen hohe Anforderungen zu stellen sind. Dass diese vorliegend erfüllt sind, ist mit den Vorbringen des Beschwerdeführers nicht dargetan.\n3.4. Da die Verhältnismässigkeit der Haft in zeitlicher Hinsicht nicht in Frage gestellt wird und auch kein unmittelbares Drohen von Überhaft ersichtlich ist, erweist sich deren Fortführung in Form von Sicherheitshaft als rechtskonform.\n4.\nDamit ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten nach Art. 66 Abs. 1 BGG dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.\nDemnach erkennt das Bundesgericht:\n1.\nDie Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.\n"}