{"Signatur": "CH_BGer_007", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2024-10-03", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_007_7B-1009-2024_2024-10-03.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=5&from_date=03.10.2024&to_date=03.10.2024&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=45&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F03-10-2024-7B_1009-2024&number_of_ranks=45", "Checksum": "c33dc9e10c1f516b42328837f4957d4e"}, "Scrapedate": "2025-10-03", "Num": ["7B 1009/2024", "7B_1009/2024"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht II. 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Strafrechtliche Abteilung 03.10.2024 7B 1009/2024 (7B_1009/2024)\nRegeste:\nAnordnung Sicherheitshaft | Strafprozess\n\n\nIn ihrem aktuellen Entscheid erwägt die Vorinstanz, mit dem Zwangsmassnahmengericht sei vor diesem Hintergrund und aufgrund der derzeit bzw. kurzfristig gesehen immanenten, massiven Konfliktsituation bezüglich der Privatklägerin von einer ernsthaften und unmittelbaren Wahrscheinlichkeit für schwere Gewaltverbrechen bis hin zur Tötung auszugehen. Die im Gutachten beschriebene Rückfallgefahr schliesse eine ernsthafte und unmittelbare Gefahr nicht aus, da bei ernsthaft drohenden schweren Gewaltverbrechen keine sehr hohe Eintretenswahrscheinlichkeit verlangt werden könne.\nDiese Einschätzung verdient Zustimmung. Die definitive Risikoeinschätzung der Gutachterin lautet weitgehend gleich wie jene in ihrer Vorabstellungnahme, die dem Urteil 7B_1022/2023 vom 11. Januar 2024 zugrunde lag (vgl. die dortige E. 4.6.2). Das forensisch-psychiatrische Gutachten vermag an der Bedeutung, welche die beschriebene Intensivierung der deliktischen Tätigkeit für die strafprozessuale Beurteilung der Wiederholungsgefahr hat, deshalb nichts zu ändern. Insbesondere wird dieser \"erbittert ausgetragene, fortwährende Beziehungskonflikt\" auch im Gutachten als Ursache für frühere strafbare Handlungen des Beschwerdeführers mit entsprechenden Verurteilungen wegen Tätlichkeiten, Freiheitsberaubung und Unterlassung von Unterhaltszahlungen und damit als Risikofaktor erwähnt. Ergänzend führt die Gutachterin aus, der Beschwerdeführer habe problematische Handlungen über die Jahre mehrfach damit legitimiert, dass er sich nicht anders zu helfen gewusst habe, wobei er gleichzeitig seinen Anteil am Konflikt negiert, das heisst die Verantwortung dafür abgelehnt habe. Deliktfördernde Ansichten und Einstellungen würden aus gutachterlicher Sicht in seiner Legitimation von Rache gesehen (S. 67 f.). Demnach lässt sich die frühere bundesgerichtliche Würdigung der Aggravation und auch diejenige der Vorinstanz durchaus mit dem zwischenzeitlich vorliegenden Gutachten vereinbaren.\nUnbehelflich ist es ferner, wenn der Beschwerdeführer das Risiko mit Hinweis auf den Umstand, dass die Privatklägerin seine Streitkontrahentin sei, zu relativieren versucht. Entgegen seiner Darstellung ist es sehr wohl aussergewöhnlich und für die Beurteilung der Haftvoraussetzungen von grosser Relevanz, wenn das Risiko für Gewalthandlungen bis hin zu schwerer Körperverletzung oder gar Tötung gegenüber einer bestimmten Person als erhöht eingestuft wird (zur nötigen Schwere der drohenden Verbrechen siehe Urteil 7B_716/2024 vom 23. Juli 2024 E. 4.1.2 mit Hinweisen).\n2.5.4. Bei den weiteren Risikofaktoren gilt es zunächst zu berücksichtigen, dass laut vorinstanzlichen Feststellungen erhebliche Unterhaltsforderungen der Privatklägerin ausstehen und der Beziehungskonflikt somit keineswegs gelöst bzw. beendet ist. Im forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 18. März 2024 (S. 68) werden nebst dem und den Vorstrafen in Bezug auf die Privatklägerin als Risikofaktoren genannt: narzisstische Persönlichkeitsstruktur, deliktfördernde Ansichten, limitierte soziale Kompetenzen und ungünstiges persönlichkeitsspezifisches Konfliktverhalten mit Legitimierung von regelwidrigem Verhalten. Dies entspricht exakt den Erkenntnissen, die bereits in der Vorabstellungnahme enthalten waren (vgl. Urteil 7B_1022/2023 vom 11. Januar 2024 E. 4.6.2). Weiter werden im Gutachten (S. 62) die narzisstischen Persönlichkeitszüge mit den Stichworten Selbstbezogenheit, Anspruchshaltung, Mangel an Einfühlungsvermögen, Kränkbarkeit, geringe Frustrationstoleranz und emotionale Distanziertheit näher beschrieben. Auch die Betrachtung der eruierten Risikofaktoren gebietet somit keine andere Einschätzung als im Urteil 7B_1022/2023 vom 11. Januar 2024. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der damals noch nicht anwendbaren Gesetzesänderung, hat doch die bisherige Rechtsprechung zur qualifizierten Wiederholungsgefahr, auf die der neue Gesetzesartikel beruht, auch nach Einführung von Art. 221 Abs. 1bis StPO Bestand (Urteile 7B_810/2024 vom 23. August 2024 E. 3.2.1; 7B_583/2024 vom 25. Juni 2024 E. 3.2.2, zur Publikation bestimmt; je mit Hinweisen).\n2.5.5. Zu keiner anderen Beurteilung führt der Einbezug der Schutzfaktoren. Unter diesem Titel benennt die Gutachterin folgende Aspekte: Fehlen einer psychischen Störung, unauffällige Entwicklung (Schule etc.), Berufsausbildung, mindestens durchschnittliche Intelligenz, Arbeitstätigkeit bis zur Verhaftung, eigenes Haus/Wohnraum, bestehende partnerschaftliche Beziehung, vielgestaltige Freizeitaktivitäten, fortgeschrittenes Alter, grundsätzlich erhaltene Normorientierung und ein vorgeworfenes Delikt mit vermutlich geringer Rezidivrate (forensisch-psychiatrisches Gutachten vom 18. März 2024 S. 68). Demnach scheinen die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers zwar weitgehend unauffällig. Er vermag indes nicht aufzuzeigen, dass die Vorinstanz diesen Schutzfaktoren eine unhaltbar geringe Gewichtung gibt. Zunächst ist es entgegen seiner Auffassung kein unzulässiger Zirkelschluss der Vorinstanz, dass die genannten Schutzfaktoren den Beschwerdeführer bisher offenbar nicht von den nunmehrigen Vorwürfen und der Eskalation des Konflikts geschützt haben. Er ist deshalb nach wie vor als unberechenbar einzuschätzen. Bereits im Urteil 7B_1022/2023 vom 11. Januar 2024 E. 4.6.2 wurde zudem festgehalten, dass das Fehlen einer psychischen Störung die rechtliche Bewertung der Rückfallgefahr vorliegend nicht ins Positive zu drehen vermöge (vgl. auch"}