{"Signatur": "CH_BGer_007", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2024-10-03", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_007_7B-1009-2024_2024-10-03.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=5&from_date=03.10.2024&to_date=03.10.2024&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=45&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F03-10-2024-7B_1009-2024&number_of_ranks=45", "Checksum": "c33dc9e10c1f516b42328837f4957d4e"}, "Scrapedate": "2025-10-03", "Num": ["7B 1009/2024", "7B_1009/2024"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht II. 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Strafrechtliche Abteilung 03.10.2024 7B 1009/2024 (7B_1009/2024)\nRegeste:\nAnordnung Sicherheitshaft | Strafprozess\n\n\nSowohl bei einfacher als auch qualifizierter Wiederholungsgefahr ging die bisherige Bundesgerichtspraxis von einer sogenannten \"umgekehrten Proportionalität\" zwischen Deliktsschwere und Eintretenswahrscheinlichkeit aus. Dies bedeutet: Je schwerer die drohenden Taten sind und je höher die Gefährdung der Sicherheit anderer ist, desto geringere Anforderungen sind an die Rückfallgefahr zu stellen (\nBGE 143 IV 9 E. 2.9). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers gilt dies weiterhin. Entsprechend kann bei ernsthaft drohenden schweren Gewaltverbrechen auch nach neuem Recht keine sehr hohe Eintretenswahrscheinlichkeit verlangt werden (\nBGE 150 IV 149 E. 3.6.2; Urteil 7B_583/2024 vom 25. Juni 2024 E. 3.2.4, zur Publikation bestimmt; je mit Hinweisen).\n2.3. Bei Beschwerden, die gestützt auf das Recht der persönlichen Freiheit (\nArt. 10 Abs. 2 und Art. 31 BV) wegen strafprozessualer Haft erhoben werden, prüft das Bundesgericht im Hinblick auf die Schwere des Eingriffs die Auslegung und Anwendung der StPO frei.\nArt. 98 BGG gelangt bei strafprozessualen Zwangsmassnahmen nicht zur Anwendung. Soweit jedoch reine Sachverhaltsfragen und damit Fragen der Beweiswürdigung zu beurteilen sind, greift das Bundesgericht nur ein, wenn die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von\nArt. 95 BGG beruhen (Art. 97 Abs. 1 in Verbindung mit\nArt. 105 Abs. 2 BGG;\nBGE 150 IV 149 E. 3.3.2 mit Hinweisen).\n2.4. Gutachten unterliegen der freien richterlichen Beweiswürdigung (\nArt. 10 Abs. 2 StPO). Das Gericht darf in Fachfragen jedoch nur aus triftigen Gründen von einer Expertise abweichen und muss Abweichungen begründen (\nBGE 146 IV 114 E. 2.1;\n142 IV 49 E. 2.1.3; je mit Hinweis). Im Haftprüfungsverfahren ist zudem, anders als beim Urteil in der Sache, keine umfassende Würdigung eines psychiatrischen Gutachtens vorzunehmen. Die Überprüfung durch das Haftgericht ist lediglich summarischer Natur (Urteile 7B_1022/2023 vom 11. Januar 2023 E. 4.3; 1B_8/2023 vom 26. Januar 2023 E. 3.2.2; je mit Hinweisen).\n2.5. Das Vorliegen einer Anlasstat im Sinne von Art. 221 Abs. 1bis lit. a StPO ist vorliegend - zumindest aus haftrechtlicher Sicht - unbestritten. Näher einzugehen ist auf das Prognoseelement nach lit. b der Bestimmung.\n2.5.1. Einleitend erwägt die Vorinstanz, dem Beschwerdeführer werde mit der versuchten Anstiftung zu Mord ein Angriff auf das höchste Rechtsgut, das menschliche Leben, vorgeworfen. Dies offenbare ein grosses Gewaltpotential. Entsprechend seien geringere Anforderungen an die Rückfallgefahr zu stellen. Diese Einordnung ist entsprechend dem Grundsatz der \"umgekehrten Proportionalität\" nicht zu beanstanden und der nachfolgenden Prüfung zugrunde zu legen.\n2.5.2. Im forensisch-psychiatrischen Gutachten von Dr. med. C.________ vom 18. März 2024 wird ausgeführt, in Abwägung der bestehenden Risiko- und Schutzfaktoren sei mittel- bis langfristig von einem geringen bis mittelgradigen Risiko für zukünftige Gewalthandlungen des Beschwerdeführers auszugehen. Der am schwersten wiegende Risikofaktor sei im Fortbestehen des Konflikts mit der Privatklägerin zu sehen, weshalb diese als das wahrscheinlichste Opfer von strafbaren Handlungen einzuschätzen sei. Gegenüber anderen Personen werde dieses Risiko für gering, das heisst im Bereich der durchschnittlichen Population, gehalten. Sollte der Beschwerdeführer einen missbräuchlichen, die Impulskontrolle vermindernden Alkohol- oder Drogenkonsum aufnehmen, würde das Risiko für zukünftige Straftaten steigen. Es scheine zudem wahrscheinlicher, dass er selbst (impulsiv) gewalttätig werden könnte, als dass er (erneut) versuche, jemanden zu beauftragen. Das Risiko für zukünftige \"Racheaktionen\", wie z.B. die von ihm beabsichtigte \"Kampagne\", ein Cybermobbing oder ähnliches werde aus forensisch-psychiatrischer Sicht bei Fortbestehen des Konflikts für hoch gehalten, erst recht, wenn der Beschwerdeführer meine, dass er unentdeckt bleibe bzw. ihm nichts nachgewiesen werden könne (elektronische Akten, 191-E00200, S. 68 f.).\n2.5.3. Nach Auffassung der Vorinstanz widerspricht die Anordnung von Sicherheitshaft der gutachterlichen Einschätzung nicht. Zur Begründung führt sie insbesondere die festzustellende Aggravation im Verhalten des Beschwerdeführers ins Feld. Im Urteil 7B_1022/2023 vom 11. Januar 2024 E. 4.6.2 führte das Bundesgericht dazu - damals noch bezugnehmend auf die Vorabstellungnahme der Gutachterin - aus:\n\"Stark ins Gewicht fällt sodann der neu aufgetauchte Verdacht, wonach der Beschwerdeführer bereits am 8. und 9. Juli 2021 einer unbekannten Drittperson über die Darknet-Seite \"Empire Market\" folgende Anfrage geschickt haben soll: \"to teach a person respect. absolutely no kill involved. but some hospital visit\". (...) Mit der Vorinstanz ist es durchaus möglich, wenn nicht gar wahrscheinlich, dass sich dieser Auftrag ebenfalls auf die Privatklägerin bezogen hatte. Folglich ist es ohne Weiteres nachvollziehbar, wenn sie in den Handlungen des Beschwerdeführers innerhalb des laut Gutachterin \"erbittert ausgetragenen, fortwährenden Beziehungskonflikts\" eine deutliche Aggravation erkennt: Von Tätlichkeiten und einer (relativ kurzen) Freiheitsberaubung über die mögliche Anstiftung zur Körperverletzung bis hin zur mutmasslichen Anstiftung zum Mord. In diesem Sinne - als Anfang von vermutlich immer intensiver werdenden Aggressionshandlungen gegen die Privatklägerin - hat die Vorinstanz die Vorstrafen, die im Übrigen auch von der Gutachterin als Risikofaktoren genannt werden, korrekt gewürdigt. Sie schliesst daraus auch zu Recht auf eine nicht zu unterschätzende Unberechenbarkeit des Beschwerdeführers in Bezug auf die Privatklägerin.\""}