{"Signatur": "CH_BGer_007", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2024-10-03", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_007_7B-1009-2024_2024-10-03.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=5&from_date=03.10.2024&to_date=03.10.2024&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=45&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F03-10-2024-7B_1009-2024&number_of_ranks=45", "Checksum": "c33dc9e10c1f516b42328837f4957d4e"}, "Scrapedate": "2025-10-03", "Num": ["7B 1009/2024", "7B_1009/2024"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht II. 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Strafrechtliche Abteilung 03.10.2024 7B 1009/2024 (7B_1009/2024)\nRegeste:\nAnordnung Sicherheitshaft | Strafprozess\n\n2.\nUmstritten ist das Vorliegen des besonderen Haftgrundes der qualifizierten Wiederholungsgefahr.\n2.1.1. Der Beschwerdeführer argumentiert, gemäss dem zwischenzeitlich vorliegenden definitiven forensisch-psychiatrischen Gutachten von Dr. med. C.________ vom 18. März 2024 bestehe mittel- bis langfristig ein mittelgradiges Risiko für zukünftige erhebliche Gewalthandlungen. Gegenüber der Allgemeinheit sei dieses Risiko gering und gegenüber der Privatklägerin werde es als allerhöchstens mittelgradig konstatiert. Eine ernsthafte und unmittelbare Gefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1bis StPO lasse sich damit nicht begründen. Gegenüber der Allgemeinheit bewege sich die Rückfallgefahr im Bereich der Durchschnittsbevölkerung und auch gegenüber der Privatklägerin könne sie lediglich um die geringst mögliche Stufe, nämlich \"mittelgradig\", erhöht sein. Es sei jedoch völlig normal, dass die Wahrscheinlichkeit einer Streiteskalation gegenüber der direkten Streitkontrahentin etwas höher sei als gegenüber einer beliebigen Drittperson. Entscheidend sei, dass auch diese Gefahr von der Sachverständigen lediglich als \"mittelhoch\" und nicht als \"hoch\" und schon gar nicht als \"sehr hoch\" eingeschätzt werde.\nAuch eine Gesamtbetrachtung der persönlichen Verhältnisse ergebe deutlich, dass die gesetzlich geforderte \"sehr ungünstige\" Risikoprognose nicht vorliege. Der Sachverständigen seien alle massgeblichen und notwendigen Informationen zur Verfügung gestanden und sie habe diese, namentlich die von der Vorinstanz erwähnten Persönlichkeitsmerkmale, umfassend in ihr Gutachten miteinbezogen. Auch eine Betrachtung von weiteren infrage kommenden Schutz- und Risikofaktoren ausserhalb des von der Begutachtung erfassten Bereichs ergebe für die Schlussfolgerung der Gutachterin keine Änderung, zumal weitere Risikofaktoren nicht bestehen würden. Insbesondere weise er, der Beschwerdeführer, keine psychische Störung und auch sonst absolut keine Auffälligkeiten im Hinblick auf das Bestehen einer Wiederholungsgefahr auf. Die Risikofaktoren beschränkten sich auf den jahrelangen Konflikt mit der Privatklägerin und die daraus hervorgehenden Aspekte. Hinzu komme das Vorliegen zahlreicher Schutzfaktoren, welche die Vorinstanz in unhaltbarer und unbegründeter Weise relativiere. Bei dieser Sachlage sei das vorinstanzliche Abweichen von der gutachterlichen Erkenntnis bzw. dessen Uminterpretieren in eine ernsthafte und unmittelbare Wiederholungsgefahr nicht haltbar und verletze Art. 221 Abs. 1bis StPO.\n2.2. Gemäss\nArt. 221 Abs. 1bis StPO (in Kraft seit 1. Januar 2024, zur Entstehungsgeschichte siehe\nBGE 150 IV 149 E. 3.2; Urteil 7B_583/2024 vom 25. Juni 2024 E. 3.2.2, zur Publikation bestimmt) ist Sicherheitshaft ausnahmsweise zulässig, wenn die beschuldigte Person dringend verdächtigt ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben (lit. a) und wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben (lit. b).\n2.2.1. Art. 221 Abs. 1bis lit. a StPO setzt zunächst eine untersuchte qualifizierte Anlasstat voraus, nämlich den dringenden Verdacht, dass die beschuldigte Person durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt hat. Eine einschlägige Vortat ist bei der qualifizierten Wiederholungsgefahr nicht erforderlich (\nBGE 150 IV 149 E. 3.6.2 mit Hinweisen).\n2.2.2. Art. 221 Abs. 1bis lit. b StPO verlangt als Prognoseelement die ernsthafte und unmittelbare Gefahr, dass die beschuldigte Person ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben werde. Bereits altrechtlich herrschte eine restriktive Praxis. Qualifizierte Wiederholungsgefahr im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kam daher nur in Frage, wenn das Risiko von neuen Schwerverbrechen als \"untragbar hoch\" erschien. Bei der konkreten Prognosestellung ist die bisherige Bundesgerichtspraxis weiterhin zu berücksichtigen und dem Umstand Rechnung zu tragen, dass bei qualifizierter Wiederholungsgefahr Schwerverbrechen drohen (\nBGE 150 IV 149 E. 3.6.2; Urteil 7B_583/2024 vom 25. Juni 2024 E. 3.2.3, zur Publikation bestimmt; je mit Hinweisen). In zeitlicher Hinsicht müssen diese akut respektive in naher Zukunft drohen, weshalb die Haft mit grosser Dringlichkeit angeordnet werden muss (Urteile 7B_859/2024 vom 17. September 2024 E. 4.2.1; 7B_583/2024 vom 25. Juni 2024 E. 3.2.3 und 3.4.4, zur Publikation bestimmt; je mit Hinweisen).\nDie richterliche Prognosebeurteilung stützt sich auf die konkreten Umstände des Einzelfalles (\nBGE 150 IV 149 E. 3.6.2 mit Hinweisen). Hierbei ist namentlich die konkret von der beschuldigten Person ausgehende Gefährlichkeit bzw. das bei ihr vorhandene Gewaltpotenzial einzubeziehen (\nBGE 150 IV 149 E. 3.1.1; Urteil 7B_859/2024 vom 17. September 2024 E. 4.2.1; je mit Hinweisen). Massgebende Kriterien bei der Beurteilung der Rückfallprognose sind nach der bisherigen Rechtsprechung zudem die Häufigkeit und Intensität der fraglichen Delikte. Bei dieser Bewertung sind allfällige Aggravationstendenzen, wie eine zunehmende Eskalation respektive Gewaltintensität oder eine raschere Kadenz der Taten, zu berücksichtigen. Zu würdigen sind des Weiteren die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person. Liegt bereits ein psychiatrisches Gutachten vor, ist dieses ebenfalls in die Beurteilung miteinzubeziehen (\nBGE 150 IV 149 E. 3.1.2; Urteile 7B_858/2024 vom 30. August 2024 E. 4.2; 7B_583/2024 vom 25. Juni 2024 E. 3.2.4, zur Publikation bestimmt; je mit Hinweisen)."}