{"Signatur": "CH_BGer_007", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2024-10-03", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_007_7B-1009-2024_2024-10-03.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=5&from_date=03.10.2024&to_date=03.10.2024&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=45&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F03-10-2024-7B_1009-2024&number_of_ranks=45", "Checksum": "c33dc9e10c1f516b42328837f4957d4e"}, "Scrapedate": "2025-10-03", "Num": ["7B 1009/2024", "7B_1009/2024"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht II. 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Strafrechtliche Abteilung 03.10.2024 7B 1009/2024 (7B_1009/2024)\nRegeste:\nAnordnung Sicherheitshaft | Strafprozess\n\nBundesgericht\nTribunal fédéral\nTribunale federale\nTribunal federal\n7B_1009/2024\nUrteil vom 3. Oktober 2024\nII. strafrechtliche Abteilung\nBesetzung\nBundesrichter Abrecht, Präsident,\nBundesrichter Hurni, Kölz,\nGerichtsschreiberin Lustenberger.\nVerfahrensbeteiligte\nA.________,\nvertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Oertle,\nBeschwerdeführer,\ngegen\nStaatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Schwere Gewaltkriminalität, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich.\nGegenstand\nAnordnung Sicherheitshaft,\nBeschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 30. August 2024 (UB240137-O/U/BEE).\nSachverhalt:\nA.\nA.a. Die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich führte eine Strafuntersuchung gegen A.________ wegen versuchter Anstiftung zu Mord und weiterer Delikte. Sie wirft ihm zusammengefasst vor, am 3. Januar 2023 im Darknet auf der Plattform \"Online Killers Market\" unter dem Pseudonym \"B.________\" eine ihm unbekannte Drittperson mit der Tötung seiner Ex-Partnerin beauftragt und dafür Fr. 20'000.-- in Bitcoin bezahlt zu haben, ohne dass der Auftrag ausgeführt worden sei. Der Tatvorwurf steht vor dem Hintergrund eines langjährigen Konflikts wegen der Kinderbelange bzw. Unterhaltszahlungen. Ausserdem soll A.________ im Jahr 2021 im Darknet Erkundigungen darüber angestellt haben, ob er eine Zielperson - möglicherweise seine Ex-Partnerin - spitalreif verletzen lassen könne.\nA.b. A.________ wurde am 16. Februar 2023 verhaftet und am 18. Februar 2023 formell in Untersuchungshaft versetzt. Diese wurde in der Folge mehrmals verlängert. Verschiedene von A.________ hiergegen eingelegte Rechtsmittel blieben erfolglos. Namentlich wies das Bundesgericht mit Urteil 7B_1022/2023 vom 11. Januar 2024 eine von ihm gegen die Haftverlängerung erhobene Beschwerde ab. Anschliessend verlängerte das Zwangsmassnahmengericht des Bezirks Zürich die Untersuchungshaft am 6. Februar 2024 und am 8. Mai 2024 erneut.\nB.\nB.a. Die Staatsanwaltschaft erhob am 29. Juli 2024 beim Bezirksgericht Affoltern Anklage gegen A.________ wegen versuchter Anstiftung zu Mord, versuchter Anstiftung zu schwerer Körperverletzung und eventualiter wegen strafbarer Vorbereitungshandlungen zu schwerer Körperverletzung. Gleichzeitig beantragte sie die Anordnung von Sicherheitshaft.\nB.b. Am 12. August 2024 versetzte das Zwangsmassnahmengericht des Bezirks Affoltern A.________ in Sicherheitshaft. Es befristete die Haft bis am 8. November 2024 bzw. längstens bis zur Durchführung der Hauptverhandlung im Strafverfahren vor dem Bezirksgericht.\nB.c. Gegen die Anordnung von Sicherheitshaft erhob A.________ Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich. Dieses wies die Beschwerde mit Beschluss vom 30. August 2024 ab.\nC.\nMit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________ vor Bundesgericht die Aufhebung des obergerichtlichen Entscheids. Er sei unverzüglich auf freien Fuss zu setzen. Eventualiter seien Ersatzmassnahmen wie die Aufnahme einer psychologischen/psychiatrischen Begleitung oder präventiver Zusammenarbeit, Electronic-Monitoring, ein Kontakt- und Rayonverbot, eine Pass- und Schriftensperre, eine Meldepflicht, eine Kaution oder ähnliches anzuordnen.\nDie Staatsanwaltschaft und die Vorinstanz verzichten auf Vernehmlassung.\nErwägungen:\n1.\nGegen den angefochtenen kantonal letztinstanzlichen Entscheid (Art. 80 Abs. 1 BGG) betreffend die Anordnung von Sicherheitshaft steht die Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 BGG grundsätzlich offen. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und befindet sich soweit bekannt noch immer in Haft. Er ist deshalb nach Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 1 BGG zur Beschwerde legitimiert. Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen sind ebenfalls erfüllt, weshalb auf die Beschwerde - eine rechtsgenügliche Begründung vorbehalten - einzutreten ist.\n"}