Er bitte um einen gerechten Strafprozess, es könne nicht sein, dass aufgrund seiner aktuell schwierigen finanziellen Lage ein Straftäter mehr Gerechtigkeit bekomme und keine Konsequenzen tragen müsse. Mit diesen Behauptungen vermag der Beschwerdeführer indessen nicht rechtsgenüglich aufzuzeigen, inwiefern die angefochtene Verfügung rechtswidrig sein sollte, wenngleich er sich offenbar in einer schwierigen Situation befindet. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht. Auf die Beschwerde ist daher im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.