3. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Demnach erkennt das Bundesgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 23. Juni 2025 Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Abrecht Die Gerichtsschreiberin: Lustenberger