Die neue Darstellung von F.________ müsste daher das gesamte Beweisfundament, und nicht nur ihre führeren Aussagen erschüttern, um eine Revision zu rechtfertigen. Dies ist mit der Beschwerde nicht dargetan. Alles in allem spricht die Vorinstanz der notariell beglaubigten Erklärung von F.________ vom 30. April 2024 die nötige Erheblichkeit im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO zu Recht ab. Die Abweisung des Revisionsgesuchs hält sowohl vor dem Willkürverbot als auch und vor sonstigem Bundesrecht stand.