Dieser Befund beruht grundsätzlich auf einer Gesamtwürdigung der wesentlichen Aspekte. Eingehender über den Wahrheitsgehalt der früheren Aussagen von F.________ Beweis führen, etwa betreffend ihre eingeschränkte Sehkraft, musste die Vorinstanz nicht. Der in der Beschwerde diesbezüglich erhobene Vorwurf der unzulässigen antizipierten Beweiswürdigung ist unbegründet. Im Übrigen durfte die Vorinstanz ohne erneute richterliche Anhörung von F.________ zu ihrem Entscheid gelangen - eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers liegt deswegen nicht vor. Es wirft stattdessen Fragen auf, weshalb F.______