Sie erwägt einzig, dass die Ausführungen von F.________ in ihrer neuen Stellungnahme unter anderem deshalb nicht plausibel seien, weil sie die Zwangssituation, der sie während des Strafverfahrens angeblich ausgesetzt gewesen sei, nicht näher beschreibe. Dass dieser Befund willkürlich wäre, behauptet der Beschwerdeführer zu Recht nicht. Insgesamt verfällt die Vorinstanz nicht in Willkür, wenn sie die Aussagen von F.________ in der Untersuchung als plausibler einstuft als ihre neue Stellungnahme. Dieser Befund beruht grundsätzlich auf einer Gesamtwürdigung der wesentlichen Aspekte.