nicht verletzt, wenn sie darauf nicht näher eingeht. An der Sache vorbei gehen sodann die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach nicht massgeblich sei, ob D.________ damals lediglich psychischen Druck auf F.________ ausgeübt oder darüber hinaus weitere Zwangsmittel eingesetzt habe. Dies ist in der Tat nicht der entscheidende Punkt; etwas anderes sagt aber auch die Vorinstanz nicht. Sie erwägt einzig, dass die Ausführungen von F.________ in ihrer neuen Stellungnahme unter anderem deshalb nicht plausibel seien, weil sie die Zwangssituation, der sie während des Strafverfahrens angeblich ausgesetzt gewesen sei, nicht näher beschreibe.