Zum anderen stellt sich die Frage, warum der Beschwerdeführer das angebliche Drogengeschäft in der Untersuchung nicht zur Sprache gebracht hat, wenn er daran doch nicht beteiligt gewesen sein will und der Ansicht ist, dass dieser Umstand ihn entlasten könnte. Im Ergebnis ist die Erwähnung eines Kokaingeschäfts in der Stellungnahme von F.________ im Hinblick auf eine mögliche Revision somit nicht von ausschlaggebender Bedeutung, weshalb die Vorinstanz auch den Gehörsanspruch des Beschwerdeführers ( Art. 3 Abs. 2 lit. c und Art. 107 Abs. 1 StPO, Art. 29 Abs. 2 BV) nicht verletzt, wenn sie darauf nicht näher eingeht.