jedoch nicht als wahrscheinlich erscheinen: Ging es tatsächlich um ein Drogengeschäft zwischen dem Mitbeschuldigten und dem Opfer, bedeutet dies zum einen nicht, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der damit zusammenhängenden Auseinandersetzung nicht als Aggressor aufgetreten sein und sich der Sachverhalt nicht wie vom Berufungsgericht angenommen abgespielt haben könnte. Zum anderen stellt sich die Frage, warum der Beschwerdeführer das angebliche Drogengeschäft in der Untersuchung nicht zur Sprache gebracht hat, wenn er daran doch nicht beteiligt gewesen sein will und der Ansicht ist, dass dieser Umstand ihn entlasten könnte.