Dies gilt umso mehr, als F.________ durch ihre Behauptung, sie habe erst später von D.________ von der Wegnahme von Wertsachen erfahren, eine nachvollziehbare Erklärung dafür lieferte, warum sie dies bei ihrer Erstaussage unmittelbar nach dem Vorfall nicht erwähnt hatte. Auch unter Berücksichtigung der Abfolge ihrer Aussagen sind diese somit erklärbar und plausibel. Zu keinem anderen Ergebnis führt, dass F.________ in ihrer notariell beglaubigten Stellungnahme erstmals erwähnte, der gesamten Auseinandersetzung sei ein Kokaingeschäft zwischen B.________ und D.________ zugrunde gelegen.