Der Beschwerdeführer unterstellt F.________ damit ein geschicktes Aussageverhalten, indem sie im Laufe des Strafverfahrens unauffällig ihre ursprünglichen Aussagen zugunsten des Privatklägers angepasst haben soll. Dabei beschränkt sich seine Argumentation letztlich aber darauf, die verschiedenen Depositionen von F.________ - von ihrer ersten Aussage bis zu ihrer Stellungnahme gegenüber dem Notariat in Serbien - anders zu würdigen, als die Vorinstanz es tut. Dass seine Interpretation ihres Aussageverhaltens naheliegender und die alternative Beweiswürdigung der Vorinstanz nicht hinnehmbar wäre, vermag der Beschwerdeführer damit nicht aufzuzeigen. Dies gilt umso mehr, als F.______