Sie habe nicht gesehen, aber später von ihm erfahren, dass der Beschwerdeführer und B.________ verschiedene Vermögenswerte mitgenommen hätten. Die Unterschiede zu ihrer ersten Aussage habe sie mit ihrer Sehschwäche und einem zweimaligen Verlassen des Raumes zu plausibilisieren versucht - Umstände, die sie bei ihrer ersten Einvernahme nicht erwähnt habe. Es sei offensichtlich, dass sie mit diesen nachgeschobenen Erklärungen einen Mittelweg gesucht habe zwischen ihren ersten Aussagen und jenen von D.________ und bestrebt gewesen sei, zu diesen nicht in Widerspruch zu geraten. Der Beschwerdeführer unterstellt F._____