Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG), ansonsten das Bundesgericht darauf nicht eintritt ( BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen). 2.5. Nach der vorinstanzlichen Einschätzung ist die neue Stellungnahme von F.________ mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht geeignet, die tatsächlichen Grundlagen des rechtskräftigen Schuldspruchs umzustossen. Was der Beschwerdeführer vor Bundesgericht dagegen vorträgt, verfängt nicht: Er ist der Auffassung, die Vorinstanz hätte die Abfolge in den Aussagen von F.________ berücksichtigen müssen.