Die "Erheblichkeit" eines neuen Beweismittels ist mit anderen Worten zu bejahen, wenn mit dessen Berücksichtigung eine Veränderung des Sachverhalts wahrscheinlich ist (Urteil 6B_567/2024 vom 3. April 2025 E. 5.2.1). Die Beseitigung rechtskräftiger Entscheide soll nur in engem Rahmen zulässig sein. Soll die Revision, wie im Falle von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO, einen unrichtigen Sachverhalt korrigieren, ist daher insbesondere zu berücksichtigen, dass die Feststellung des Sachverhalts mit zunehmendem zeitlichen Abstand immer schwieriger wird, womit auch das Risiko von Fehlentscheidungen grösser wird.