je mit Hinweisen). Die Änderung des früheren Urteils muss zumindest wahrscheinlich sein ("sicher, höchstwahrscheinlich oder wahrscheinlich"; BGE 120 IV 246 E. 2b; Urteile 6B_567/2024 vom 3. April 2025 E. 3.1; 6B_593/2023 vom 26. Februar 2024 E. 2.2.1; je mit Hinweisen). Dass eine Änderung des früheren Urteils nicht geradezu unmöglich oder ausgeschlossen ist, genügt nicht ( BGE 120 IV 246 E. 2b; Urteil 6B_593/2023 vom 26. Februar 2024 E. 2.2.1; je mit Hinweisen). Die "Erheblichkeit" eines neuen Beweismittels ist mit anderen Worten zu bejahen, wenn mit dessen Berücksichtigung eine Veränderung des Sachverhalts wahrscheinlich ist (Urteil 6B_567/2024 vom 3. April 2025 E. 5.2.1).