Revisionsrechtlich neu sind Tatsachen, wenn sie zur Zeit des früheren Urteils zwar bereits bestanden haben, das Gericht zum Zeitpunkt der Urteilsfällung aber keine Kenntnis von ihnen hatte, sie ihm mithin nicht in irgendeiner Form zur Beurteilung vorlagen. Die neuen Tatsachen oder Beweismittel müssen zudem erheblich sein. Dies ist der Fall, wenn sie geeignet sind, die tatsächlichen Grundlagen des zu revidierenden Urteils so zu erschüttern, dass aufgrund des veränderten Sachverhalts ein wesentlich milderes Urteil möglich ist ( BGE 137 IV 59 E. 5.1.2 und 5.1.4; 130 IV 72 E. 1; Urteile 6B_567/2024 vom 3. April 2025 E. 3.1; 7B_726/2023 vom 19. Juni 2024 E. 2.2.1; je mit Hinweisen).