_ nicht und lasse eine Änderung des rechtskräftigen Urteils nicht als wahrscheinlich erscheinen. 2.4. Wer als verurteilte Person namentlich durch ein rechtskräftiges Urteil beschwert ist, kann gemäss Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO die Revision verlangen, wenn neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch, eine wesentlich mildere oder wesentlich strengere Bestrafung der verurteilten Person herbeizuführen. 2.4.1. Unter Tatsachen sind Umstände zu verstehen, die im Rahmen des dem Urteil zugrundeliegenden Sachverhalts von Bedeutung sind.