Im angefochtenen Beschluss erwägt die Vorinstanz, F.________ habe in ihren bisherigen Aussagen bereits Unsicherheiten zugegeben. Sie habe insbesondere ausgeführt, selbst keine Wegnahme von Gegenständen gesehen und davon erst vom Privatkläger erfahren zu haben. Vor diesem Hintergrund sei ihr jetziges Vorbringen, damals absichtlich Aussagen zugunsten des Privatklägers getätigt zu haben, nicht einleuchtend. Hätte sie tatsächlich bewusst falsche Aussagen machen wollen, wäre zu erwarten gewesen, dass sie von Beginn weg die Wegnahme von Wertgegenständen durch den Beschwerdeführer und den Mitbeschuldigten beschrieben hätte. Weiter erkläre F.___