fluchtartig das Lokal. Die Vorinstanz stützte ihre Sachverhaltsfeststellung damals auf die Aussagen des Beschwerdeführers sowie jene des Mitbeschuldigten B.________, des Privatklägers und des Zeugen E.________, auf einen Polizeirapport, auf Fotos vom Tatort, des Privatklägers und seines Mobiltelefons sowie von der Brille von F.________, auf den Laborbericht zur Spurenanalyse sowie ein Gutachten zur Auswertung der DNA-Spuren des Instituts für Rechtsmedizin (IRM), auf diverse medizinische Unterlagen des Spitals G.________ betreffend den Privatkläger sowie auf eine Tonaufnahme seines Notrufs. Ein weiteres massgebliches Beweismittel waren die Aussagen von F.________ als Auskunftsperson.