_ schlug D.________ ca. zwei bis drei Mal. D.________ weigerte sich jedoch trotz entsprechender Aufforderung, seine Hosentaschen zu leeren und deren Inhalt herauszugeben. Daraufhin führte der Beschwerdeführer mit einem ausgefahrenen Klappmesser mit automatischer Öffnung, das ihm von B.________ während des Vorfalls auf Nachfrage hin übergeben worden war, in der Luft Stichbewegungen in Richtung D.________ aus und drohte dabei, er werde ihn aufschlitzen, abschlachten bzw. ihm die Kehle durchschneiden.