2. 2.1. Im Berufungsurteil, gegen das sich das Revisionsgesuch richtet, erachtete die Vorinstanz folgenden Sachverhalt als erstellt: Der Beschwerdeführer betrat am 29. Mai 2019 um ca. 20.45 Uhr zusammen mit B.________ das Vereinslokal C.________ in U.________. Nach einer zunächst verbalen Auseinandersetzung versetzte er dem Privatkläger D.________ mindestens sechs Faustschläge gegen den Kopf und den Oberkörper, traktierte ihn zudem mit Beinschlägen und machte ihn so widerstandsunfähig. Währenddessen verlangte er von ihm, alles aus seinen Hosentaschen zu nehmen (Geld, Mobiltelefone und Wertsachen) sowie das Passwort des Tresors bekanntzugeben. Auch B.________ schlug D.__