1. Der angefochtene, kantonal letztinstanzliche Beschluss (Art. 80 Abs. 1 BGG) betrifft die Revision eines Urteils in Strafsachen (Art. 78 Abs. 1 BGG). Es handelt sich dabei um einen Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Der Beschwerdeführer ist nach Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 1 BGG zur Beschwerde legitimiert. Auf die fristgerecht (Art. 100 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG) erhobene Beschwerde ist einzutreten.