{"Signatur": "CH_BGer_007", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2025-06-23", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_007_7B-1007-2024_2025-06-23.html", "URL": "http://relevancy.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=23.06.2025_7B_1007/2024", "Checksum": "f19205e6870acedd190bc00dbb428f6c"}, "Scrapedate": "2026-02-18", "Num": ["7B_1007/2024"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht II. Strafrechtliche Abteilung 23.06.2025 7B_1007/2024"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral IIe Cour de droit pénal 23.06.2025 7B_1007/2024"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale II Corte di diritto penale 23.06.2025 7B_1007/2024"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht II. 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Dass seine Interpretation ihres Aussageverhaltens naheliegender und die alternative Beweiswürdigung der Vorinstanz nicht hinnehmbar wäre, vermag der Beschwerdeführer damit nicht aufzuzeigen. Dies gilt umso mehr, als F.________ durch ihre Behauptung, sie habe erst später von D.________ von der Wegnahme von Wertsachen erfahren, eine nachvollziehbare Erklärung dafür lieferte, warum sie dies bei ihrer Erstaussage unmittelbar nach dem Vorfall nicht erwähnt hatte. Auch unter Berücksichtigung der Abfolge ihrer Aussagen sind diese somit erklärbar und plausibel.\nZu keinem anderen Ergebnis führt, dass F.________ in ihrer notariell beglaubigten Stellungnahme erstmals erwähnte, der gesamten Auseinandersetzung sei ein Kokaingeschäft zwischen B.________ und D.________ zugrunde gelegen. Der Beschwerdeführer will dies als weiteres Indiz für das frühere Bestreben F.________s gewertet haben, ihren damaligen Partner D.________ zu schützen. Entgegen seiner Auffassung lässt der Umstand, dass sie in ihren Einvernahmen nie ein Drogengeschäft als Grund für die Auseinandersetzung nannte, eine für den Beschwerdeführer merklich günstigere Würdigung der früheren Aussagen von F.________ jedoch nicht als wahrscheinlich erscheinen: Ging es tatsächlich um ein Drogengeschäft zwischen dem Mitbeschuldigten und dem Opfer, bedeutet dies zum einen nicht, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der damit zusammenhängenden Auseinandersetzung nicht als Aggressor aufgetreten sein und sich der Sachverhalt nicht wie vom Berufungsgericht angenommen abgespielt haben könnte. Zum anderen stellt sich die Frage, warum der Beschwerdeführer das angebliche Drogengeschäft in der Untersuchung nicht zur Sprache gebracht hat, wenn er daran doch nicht beteiligt gewesen sein will und der Ansicht ist, dass dieser Umstand ihn entlasten könnte. Im Ergebnis ist die Erwähnung eines Kokaingeschäfts in der Stellungnahme von F.________ im Hinblick auf eine mögliche Revision somit nicht von ausschlaggebender Bedeutung, weshalb die Vorinstanz auch den Gehörsanspruch des Beschwerdeführers (\nArt. 3 Abs. 2 lit. c und Art. 107 Abs. 1 StPO,\nArt. 29 Abs. 2 BV) nicht verletzt, wenn sie darauf nicht näher eingeht.\nAn der Sache vorbei gehen sodann die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach nicht massgeblich sei, ob D.________ damals lediglich psychischen Druck auf F.________ ausgeübt oder darüber hinaus weitere Zwangsmittel eingesetzt habe. Dies ist in der Tat nicht der entscheidende Punkt; etwas anderes sagt aber auch die Vorinstanz nicht. Sie erwägt einzig, dass die Ausführungen von F.________ in ihrer neuen Stellungnahme unter anderem deshalb nicht plausibel seien, weil sie die Zwangssituation, der sie während des Strafverfahrens angeblich ausgesetzt gewesen sei, nicht näher beschreibe. Dass dieser Befund willkürlich wäre, behauptet der Beschwerdeführer zu Recht nicht.\nInsgesamt verfällt die Vorinstanz nicht in Willkür, wenn sie die Aussagen von F.________ in der Untersuchung als plausibler einstuft als ihre neue Stellungnahme. Dieser Befund beruht grundsätzlich auf einer Gesamtwürdigung der wesentlichen Aspekte. Eingehender über den Wahrheitsgehalt der früheren Aussagen von F.________ Beweis führen, etwa betreffend ihre eingeschränkte Sehkraft, musste die Vorinstanz nicht. Der in der Beschwerde diesbezüglich erhobene Vorwurf der unzulässigen antizipierten Beweiswürdigung ist unbegründet. Im Übrigen durfte die Vorinstanz ohne erneute richterliche Anhörung von F.________ zu ihrem Entscheid gelangen - eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers liegt deswegen nicht vor. Es wirft stattdessen Fragen auf, weshalb F.________ ihre neuen Aussagen bei einem Notariat in Serbien und nicht bei den schweizerischen Strafbehörden deponierte, wenn sie denn ernsthaft, wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht, ihre Aussagen revidieren will. Dies weckt zusätzliche Zweifel an der Zuverlässigkeit der notariell beglaubigten Stellungnahme und schwächt den Willkürvorwurf weiter ab.\nDarüber hinaus lässt der Beschwerdeführer unberücksichtigt, dass sein Schuldspruch nicht nur auf den Aussagen von F.________ beruhte, sondern noch weitere entscheidwesentliche Beweismittel im Recht lagen. Die neue Darstellung von F.________ müsste daher das gesamte Beweisfundament, und nicht nur ihre führeren Aussagen erschüttern, um eine Revision zu rechtfertigen. Dies ist mit der Beschwerde nicht dargetan.\nAlles in allem spricht die Vorinstanz der notariell beglaubigten Erklärung von F.________ vom 30. April 2024 die nötige Erheblichkeit im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO zu Recht ab. Die Abweisung des Revisionsgesuchs hält sowohl vor dem Willkürverbot als auch und vor sonstigem Bundesrecht stand.\n3.\nDie Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).\nDemnach erkennt das Bundesgericht:\n1.\nDie Beschwerde wird abgewiesen.\n2.\nDie Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.\n3.\nDieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.\nLausanne, 23. Juni 2025\nIm Namen der II. strafrechtlichen Abteilung\ndes Schweizerischen Bundesgerichts\nDer Präsident: Abrecht\nDie Gerichtsschreiberin: Lustenberger"}