{"Signatur": "CH_BGer_007", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2025-06-23", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_007_7B-1007-2024_2025-06-23.html", "URL": "http://relevancy.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=23.06.2025_7B_1007/2024", "Checksum": "f19205e6870acedd190bc00dbb428f6c"}, "Scrapedate": "2026-02-18", "Num": ["7B_1007/2024"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht II. Strafrechtliche Abteilung 23.06.2025 7B_1007/2024"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral IIe Cour de droit pénal 23.06.2025 7B_1007/2024"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale II Corte di diritto penale 23.06.2025 7B_1007/2024"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht II. 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Dies ist der Fall, wenn sie geeignet sind, die tatsächlichen Grundlagen des zu revidierenden Urteils so zu erschüttern, dass aufgrund des veränderten Sachverhalts ein wesentlich milderes Urteil möglich ist (\nBGE 137 IV 59 E. 5.1.2 und 5.1.4;\n130 IV 72 E. 1; Urteile 6B_567/2024 vom 3. April 2025 E. 3.1; 7B_726/2023 vom 19. Juni 2024 E. 2.2.1; je mit Hinweisen). Die Änderung des früheren Urteils muss zumindest wahrscheinlich sein (\"sicher, höchstwahrscheinlich oder wahrscheinlich\";\nBGE 120 IV 246 E. 2b; Urteile 6B_567/2024 vom 3. April 2025 E. 3.1; 6B_593/2023 vom 26. Februar 2024 E. 2.2.1; je mit Hinweisen). Dass eine Änderung des früheren Urteils nicht geradezu unmöglich oder ausgeschlossen ist, genügt nicht (\nBGE 120 IV 246 E. 2b; Urteil 6B_593/2023 vom 26. Februar 2024 E. 2.2.1; je mit Hinweisen). Die \"Erheblichkeit\" eines neuen Beweismittels ist mit anderen Worten zu bejahen, wenn mit dessen Berücksichtigung eine Veränderung des Sachverhalts wahrscheinlich ist (Urteil 6B_567/2024 vom 3. April 2025 E. 5.2.1).\nDie Beseitigung rechtskräftiger Entscheide soll nur in engem Rahmen zulässig sein. Soll die Revision, wie im Falle von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO, einen unrichtigen Sachverhalt korrigieren, ist daher insbesondere zu berücksichtigen, dass die Feststellung des Sachverhalts mit zunehmendem zeitlichen Abstand immer schwieriger wird, womit auch das Risiko von Fehlentscheidungen grösser wird. Entsprechend streng sind die Voraussetzungen einer Revision, die nur dann gerechtfertigt werden kann, wenn die Beweisgrundlagen oder das Vertrauen in die Richtigkeit eines Urteils nachträglich durch schwerwiegende Tatsachen erschüttert werden (Urteile 7B_726/2023 vom 19. Juni 2024 E. 2.2.1; 6B_739/2021 vom 14. Juni 2023 E. 2.4.1.1 mit Hinweis).\n2.4.2. Ob eine Tatsache oder ein Beweismittel neu und gegebenenfalls geeignet ist, die tatsächlichen Grundlagen des zu revidierenden Urteils in Zweifel zu ziehen, stellt eine Tatfrage dar, die das Bundesgericht nur auf Willkür überprüft. Rechtsfrage ist demgegenüber zum einen, ob die Vorinstanz von den richtigen Begriffen der \"neuen Tatsache\", des \"neuen Beweismittels\" und deren \"Erheblichkeit\" ausgegangen ist, und zum anderen, ob die allfällige Veränderung der tatsächlichen Grundlagen rechtlich relevant ist, das heisst, zu einem im Schuld- oder Strafpunkt für die verurteilte Person günstigeren Urteil führen kann (\nBGE 130 IV 72 E. 1; Urteile 6B_567/2024 vom 3. April 2024 E. 3.2; 7B_726/2023 vom 19. Juni 2024 E. 2.2.2; je mit Hinweisen).\nWillkür im Sinne von\nArt. 9 BV liegt nach ständiger Rechtsprechung nur vor, wenn der angefochtene Entscheid geradezu unhaltbar ist, das heisst wenn das Gericht von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls denkbar ist, genügt nicht (\nBGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5;\n147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (\nArt. 106 Abs. 2 BGG), ansonsten das Bundesgericht darauf nicht eintritt (\nBGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5;\n147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen).\n2.5. Nach der vorinstanzlichen Einschätzung ist die neue Stellungnahme von F.________ mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht geeignet, die tatsächlichen Grundlagen des rechtskräftigen Schuldspruchs umzustossen. Was der Beschwerdeführer vor Bundesgericht dagegen vorträgt, verfängt nicht:\nEr ist der Auffassung, die Vorinstanz hätte die Abfolge in den Aussagen von F.________ berücksichtigen müssen. Bei ihrer ersten Befragung habe sie angegeben, dass nichts Wertvolles gestohlen worden sei. Erst in einer späteren Einvernahme - nachdem sie mit dem Privatkläger habe Rücksprache nehmen können - habe sie ausgesagt, wie sie gesehen habe, dass der Privatkläger auf Aufforderung hin verschiedene Gegenstände (Kärtchen, Dokumente, ein Portemonnaie und das Brillenetui) auf den Tisch gelegt habe. Sie habe nicht gesehen, aber später von ihm erfahren, dass der Beschwerdeführer und B.________ verschiedene Vermögenswerte mitgenommen hätten. Die Unterschiede zu ihrer ersten Aussage habe sie mit ihrer Sehschwäche und einem zweimaligen Verlassen des Raumes zu plausibilisieren versucht - Umstände, die sie bei ihrer ersten Einvernahme nicht erwähnt habe. Es sei offensichtlich, dass sie mit diesen nachgeschobenen Erklärungen einen Mittelweg gesucht habe zwischen ihren ersten Aussagen und jenen von D.________ und bestrebt gewesen sei, zu diesen nicht in Widerspruch zu geraten."}