{"Signatur": "CH_BGer_007", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2025-06-23", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_007_7B-1007-2024_2025-06-23.html", "URL": "http://relevancy.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=23.06.2025_7B_1007/2024", "Checksum": "f19205e6870acedd190bc00dbb428f6c"}, "Scrapedate": "2026-02-18", "Num": ["7B_1007/2024"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht II. Strafrechtliche Abteilung 23.06.2025 7B_1007/2024"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral IIe Cour de droit pénal 23.06.2025 7B_1007/2024"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale II Corte di diritto penale 23.06.2025 7B_1007/2024"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht II. 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Währenddessen verlangte er von ihm, alles aus seinen Hosentaschen zu nehmen (Geld, Mobiltelefone und Wertsachen) sowie das Passwort des Tresors bekanntzugeben. Auch B.________ schlug D.________ ca. zwei bis drei Mal. D.________ weigerte sich jedoch trotz entsprechender Aufforderung, seine Hosentaschen zu leeren und deren Inhalt herauszugeben. Daraufhin führte der Beschwerdeführer mit einem ausgefahrenen Klappmesser mit automatischer Öffnung, das ihm von B.________ während des Vorfalls auf Nachfrage hin übergeben worden war, in der Luft Stichbewegungen in Richtung D.________ aus und drohte dabei, er werde ihn aufschlitzen, abschlachten bzw. ihm die Kehle durchschneiden. Dies führte dazu, dass D.________ den Inhalt seiner Hosentaschen - Bargeld in der Höhe von Fr. 5'360.-- und EUR 145.--, zwei Mobiltelefone und einen Fahrzeugschlüssel - auf einen Salontisch legte bzw. dem Beschwerdeführer übergab. Nach Entwendung des genannten Deliktsguts verliessen der Beschwerdeführer und B.________ fluchtartig das Lokal.\nDie Vorinstanz stützte ihre Sachverhaltsfeststellung damals auf die Aussagen des Beschwerdeführers sowie jene des Mitbeschuldigten B.________, des Privatklägers und des Zeugen E.________, auf einen Polizeirapport, auf Fotos vom Tatort, des Privatklägers und seines Mobiltelefons sowie von der Brille von F.________, auf den Laborbericht zur Spurenanalyse sowie ein Gutachten zur Auswertung der DNA-Spuren des Instituts für Rechtsmedizin (IRM), auf diverse medizinische Unterlagen des Spitals G.________ betreffend den Privatkläger sowie auf eine Tonaufnahme seines Notrufs. Ein weiteres massgebliches Beweismittel waren die Aussagen von F.________ als Auskunftsperson.\n2.2. Der Beschwerdeführer begründet sein Revisionsgesuch mit einer Erklärung von F.________ vom 30. April 2024 gegenüber einem Notariat in Serbien, wonach sie ihre im Jahr 2019 gemachten Aussagen korrigieren wolle. Gemäss dieser Erklärung sei sie damals in einer emotionalen Beziehung zu D.________ gestanden und von ihm überredet bzw. gezwungen worden, Aussagen zu seinen Gunsten abzugeben. Entgegen ihrer damaligen Angaben habe sich der Vorfall in U.________ wie folgt zugetragen: Sie habe sich zusammen mit D.________ im Vereinslokal aufgehalten, als B.________ und der Beschwerdeführer erschienen seien. B.________ habe von D.________ Kokain kaufen wollen. Dieser habe dies abgelehnt und darauf bestanden, dass B.________ zuerst seine Schulden bei ihm bezahle. Der Beschwerdeführer habe versucht, die Situation zu beruhigen, aber D.________ habe angefangen, ihn zu beleidigen. Danach sei es zur Faustschlägerei gekommen. Sie wisse zuverlässig, dass weder B.________ noch der Beschwerdeführer irgendwelche Wertsachen von D.________ genommen hätten. Sie sei die ganze Zeit dabei gewesen und habe alles gesehen. B.________ und der Beschwerdeführer hätten das Lokal verlassen, ohne etwas mitgenommen bzw. gestohlen zu haben.\n2.3. Im angefochtenen Beschluss erwägt die Vorinstanz, F.________ habe in ihren bisherigen Aussagen bereits Unsicherheiten zugegeben. Sie habe insbesondere ausgeführt, selbst keine Wegnahme von Gegenständen gesehen und davon erst vom Privatkläger erfahren zu haben. Vor diesem Hintergrund sei ihr jetziges Vorbringen, damals absichtlich Aussagen zugunsten des Privatklägers getätigt zu haben, nicht einleuchtend. Hätte sie tatsächlich bewusst falsche Aussagen machen wollen, wäre zu erwarten gewesen, dass sie von Beginn weg die Wegnahme von Wertgegenständen durch den Beschwerdeführer und den Mitbeschuldigten beschrieben hätte.\nWeiter erkläre F.________ in ihrer neuen Schilderung nicht, weshalb sie plötzlich alles mitbekommen haben wolle, wenn sie doch in der Untersuchung noch ausführlich und lebensnah zu Protokoll gegeben habe, zweimal nach draussen gegangen zu sein und dabei nach Hilfe gesucht zu haben. Abgesehen davon sei nicht einleuchtend, inwiefern F.________ trotz ihrer bekannten Sehschwäche und der Beschädigung ihrer Brille im Rahmen der Auseinandersetzung nunmehr doch alles genau gesehen haben wolle.\nSchliesslich bringe F.________ die angebliche Zwangslage in ihrer Stellungnahme bloss pauschal vor, ohne näher zu beschreiben, inwiefern sie durch D.________ konkret unter Druck gesetzt bzw. gezwungen worden sein soll, Falschaussagen zu machen. Die damalige Beziehung zwischen den beiden sei zudem bereits in die Beweiswürdigung miteinbezogen worden. Dass sie vor diesem Hintergrund falsche Aussagen hätte machen können, sei mit anderen Worten schon berücksichtigt worden.\nInsgesamt überzeuge die neue Darstellung von F.________ nicht und lasse eine Änderung des rechtskräftigen Urteils nicht als wahrscheinlich erscheinen.\n2.4. Wer als verurteilte Person namentlich durch ein rechtskräftiges Urteil beschwert ist, kann gemäss Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO die Revision verlangen, wenn neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch, eine wesentlich mildere oder wesentlich strengere Bestrafung der verurteilten Person herbeizuführen.\n2.4.1. Unter Tatsachen sind Umstände zu verstehen, die im Rahmen des dem Urteil zugrundeliegenden Sachverhalts von Bedeutung sind. Mit Beweismitteln wird der Nachweis von Tatsachen erbracht, wobei sich die beiden Revisionsgründe überschneiden: Auch das neue Beweismittel bezieht sich regelmässig auf bisher nicht berücksichtigte Tatsachen (\nBGE 141 IV 93 E. 2.3;"}