Hinzu kommt, dass sich die Beschwerde nicht ansatzweise mit den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung auseinandersetzt. Sie zeigt nicht auf, womit die Vorinstanz mit der angefochtenen Verfügung gegen das geltende Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen haben könnte. Damit fehlt es der Beschwerde offensichtlich an einer hinreichenden Begründung. 3. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Demnach erkennt die Einzelrichterin: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.