Am 16. Februar 2024 ging eine (verspätete) Eingabe der H.________ AG (datiert vom 14. Februar 2024) ein, die erneut neben der Unterschrift von B.________ (mutmasslich) jene des Beschwerdeführers trägt. Der Beschwerdeschrift fehlt trotz mehrfacher Aufforderung zur Mängelbehebung unter explizitem Hinweis auf die Konsequenzen im Unterlassungsfall weiterhin die eigenhändige Unterschrift des Beschwerdeführers (vgl. Urteile 6B_1277/2019 vom 20. November 2019 E. 2; 6P.150/2004 vom 25. Januar 2005 E. 1). Hinzu kommt, dass sich die Beschwerde nicht ansatzweise mit den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung auseinandersetzt.