__ AG mit Verfügung vom 20. Dezember 2023 mitgeteilt und sie in Anwendung von Art. 42 Abs. 5 BGG aufgefordert, die Beschwerdeschrift vom Beschwerdeführer bis zum 16. Januar 2024 eigenhändig unterzeichnen zu lassen. Dies unter der Androhung, dass die Rechtsschrift ansonsten unbeachtet bleibe. Am 2. Januar 2024 erfolgte eine Eingabe der H.________ AG, mit welcher unter anderem mitgeteilt wurde, der Beschwerdeführer halte sich momentan im Ausland auf und sei bereit, "nach seiner Rückkehr persönlich [zu] zeichnen". Alsdann erfolgte am 31. Januar 2024 innert erstreckter Frist eine Eingabe der H._____