2. Rechtsschriften haben unter anderem die Unterschrift (bzw. die qualifizierte elektronische Signatur) zu enthalten (Art. 42 Abs. 1, Abs. 4 BGG). Die im bundesgerichtlichen Verfahren eingereichte Beschwerdeschrift ist nicht vom mutmasslichen Beschwerdeführer unterzeichnet. Unterzeichnet ist die Beschwerde lediglich durch die H.________ AG, vertreten durch B.________. Dieser ist kein Rechtsanwalt und deshalb nicht befugt, Parteien in Strafsachen vor Bundesgericht zu vertreten (Art. 40 Abs. 1 BGG). Dies wurde der H.________ AG mit Verfügung vom 20. Dezember 2023 mitgeteilt und sie in Anwendung von Art.