1. Im März 2022 erhoben diverse Krankenkassen, alle vertreten durch den Verein C.________ und dieser vertreten durch Rechtsanwalt D.________, beim Kantonalen Schiedsgericht des Kantons Wallis nach Art. 89 KVG Klage gegen den Beschwerdeführer, der durch Rechtsanwalt E.________ vertreten wurde. Letzterer bestritt die Rechtzeitigkeit der Klageeinleitung und die Gültigkeit des Akts der Nichtvermittlung bzw. der Klagebewilligung der Paritätischen Vertrauenskommission (PVK), als deren Präsident F.________ amtete. Mit Zwischenentscheid vom 25. Juli 2022 trat das Schiedsgericht unter dem Vorsitz von Dr. G.________ auf die fristgerecht eingereichte Klage ein.