Er legt auch vor Bundesgericht nicht dar, inwiefern die Voraussetzungen für eine Verfahrensvereinigung nach Art. 29 und 30 StPO gegeben wären und kritisiert den angefochtenen Beschluss, ohne sich den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG genügend mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinanderzusetzen. Auf seine Kritik ist nicht einzugehen. Andere formelle Rügen, zu deren Vorbringen der Beschwerdeführer unbesehen der fehlenden Legitimation in der Sache befugt wäre, erhebt er nicht. 2. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Demnach erkennt das Bundesgericht: